Hello Annie,
mit Stieffamilien haben die Sachbearbeiter ihre Probleme. In erster Linie deswegen, weil sie ihre persönliche Meinung mit der rechtlichen Subsumption mischen und den Mischmasch dann als korrekte Handlungsweise
verkaufen wollen.
Die Vorlage der Bilanz des Herrn F. ist insoweit notwendig, da Sie in der Vergangenheit auch einmalige Beihilfen beantragt haben.
Diese Aussage ist natürlich rechtliche Einfältigkeit.
Herr F. ist Ihnen im Rahmen des § 122 BSHG zum Unterhalt verpflichtet.
Diese Aussage ist schlicht und ergreifend falsch, denn es gibt keine Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Partner einer eäG, weder GBG-rechtlich noch sozialhilferechtlich. Und schon gar nicht nach § 122 BSHG.
Dies bedeutet, dass wen Sie bei mir eine Beihilfe beantragen, von meiner Seite zu prüfen ist, ob dieser Bedarf nicht durch das Einkommen von Herrn M. gedeckt werden kann.
In erster Linie ist zu prüfewn, ob der Bedarf nicht durch eigenes Einkommen und/oder Vermögen zu decken ist.
Nun zu Deinen Fragen:
wo kann ich meinen Partner "verklagen", daß er mir Unterhalt zu zahlen hat ? in 122 steht lediglich drin, daß eine eheähnliche Gemeinschaft nicht schlechter gestellt werden darf, als Ehepartner. Aber es steht nicht geschrieben, daß er zum Unterhalt verpflichtet ist....
Es gibt keine Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Partner einer eäG, weder GBG-rechtlich noch sozialhilferechtlich.
Also, verklagen kannst Du Deinen Partner nicht!
was kann passieren, wenn mein Partner sich streubt, diese Überschussdarstellung abzugeben ?
Was immer passiert, wenn man/frau nicht macht, was der SB will, auch wenn sein Verhalten rechtswidrig wäre, die Leistung wird eingestellt.
wer kann mir bei der Formulierung einer passenden Antwort helfen ?
Das dürfte kein Problem sein. Allerdings kann der Weg bis zu seinem Recht (der Kinder) ein recht langer sein.
Im Grund genügt der Hinweis, daß man nicht für seine Mitbewohner aufkommen möchte und der Verweis auf § 16 Satz 2 BSHG.
Werde mir mal was überlegen.