von Dummkopf » Montag 18. April 2005, 09:06
Inhaltsgleich zum § 23 SGB-II ist in diesem Zusammenhang § 31 SGB-XII und zu dem gibt es eine amtliche Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Dr 15/1514, 60). Danach kommen Beihilfen für die Erstausstattung für die Wohnung einschl. Hausrat in Betracht
- nach Wohnungsbrand,
- nach Haft,
- nach Trennung oder Scheidung,
- aufgrund des Auszuges eines "Kindes" aus der elterlichen Wohnung,
- nach Zuzug aus dem Ausland oder
- bei Bezug einer Wohnung durch einen bisher Wohnungslosen.
Außerdem kann eine Erstausstattung auch durch einen "neuen Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände" begründet sein, wie z.B. bei Geburt eines Kindes (Erstausstattung mit Kinderbett, Kinderzimmer, aber auch Umstandskleidung).
Schließlich gehört auch die Beschaffung z.B. einer Waschmaschine dazu, wenn in einer ansonsten eingerichteten Wohnung bisher keine Waschmaschine vorhanden war, also die erstmalige Ausstattung mit einer Waschmaschine (oder Kühlschrank, oder Herd....), nicht jedoch Ersatzbeschaffungen nach Defekt.
In welchem Umfang Beihilfen zu gewähren sind, orientiert sich (sinngemäß) an dem Begriff des notwendigen Lebensunterhalts aus der (alten) Sozialhilfe.
Das alles ist sinngemäß zitiert nach Hofmann in LPK-SGB-II, Rd.Ziff. 22 ff. zu § 23 SGB-XII.