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<FONT face="Verdana"><H3><I>Ausschluß des Leistungsanspruchs bei Arbeitsverweigerung (§ 25 Abs. l BSHG)</I></H3>
Wer sich <B>weigert</B>, <B>zumutbare Arbeit zu leisten</B> oder eine zumutbare Arbeitsgelegenheit anzunehmen, <B>hat keinen Anspruch</B> auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Hilfe ist in einer ersten Stufe um mindestens 25 % des maßgebenden Regelsatzes zu kürzen. Der Hilfeempfänger ist vorher entsprechend zu belehren. Trotz dieser Kürzungsregelung ist auch diese Vorschrift eine <B>Hilfenorm</B>. Sie enthält <B>keinen Verwirkungstatbestand</B><I>(BVerwGE Bd. 29 S.99)</I>.
Der Sozialhilfeträger wird allerdings bei der Gestaltung der Hilfe und ihrer Anpassung an die Besonderheiten des Einzelfalles freier gestellt <I>(BVerwGE Bd. 67 S.1)</I>.<BR>
Die nunmehr eingefügte Kürzungsregelung schränkt das Ermessen ein. Allerdings verpflichtet § 25 Abs. 3 BSHG die Sozialhilfeträger zu verhüten, daß in Haushaltsgemeinschaft lebende Familienangehörige mitbetroffen werden. Da in einer ersten Stufe um 25 % gekürzt werden muß, wird in jedem Einzelfall zu prüfen sein, ob bei den anderen Hilfsbedürftigen in Haushaltsgemeinschaft eine abweichende Bemessung vom Regelsatz (also eine Erhöhung) in Betracht kommt, und zwar bis zur Höhe der Kürzung <I>(siehe Schoch ZfF 1998 S. 76)</I>.
Ob eine Arbeit zumutbar ist, richtet sich nach § 18 Abs. 3 BSHG. Eine Arbeitsverweigerung im diesem Sinne liegt auch vor, wenn der Hilfesuchende es unterläßt, sich beim <B>Arbeitsamt</B> als Arbeitssuchender zu melden <I>(BVwerG FEVS Bd. 12 S. 129)</I> oder wenn er eine ihm vom Arbeitsamt angebotene zumutbare Arbeit ablehnt <I>(BVerwG FEVS Bd. 9 S. 161)</I>. Die Arbeitsverweigerung erfüllt jedoch die Tatbestandsvoraussetzungen nur, wenn sie schuldhaft ist. Dies setzt Vorwerfbarkeit voraus: Der Hilfesuchende hätte sich auch anders entscheiden können. So haben z.B. seelische Fehlhaltungen, die der Hilfesuchende aus eigener Kraft nicht überwinden kann, Einfluß auf die Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft <I>(BVerwGE Bd. 29 S. 99)</I>. Auch die wiederholte Vereitelung von Vermittlungsversuchen des Arbeitsamtes stellt eine Weigerung in diesem Sinne dar, ebenso wie ersichtliche Gleichgültigkeit bei der Arbeitssuche, wenn darin zurechenbar die Weigerung hervortritt, zumutbare Arbeit zuleisten <I>(VGH Baden Württemberg FEVS Bd. 21 S. 11)</I>. Nicht mehr unter den Begriff der Weigerung fallen dagegen vorhandene Bemühungen, die noch keine Gleichgültigkeit bei der Arbeitssuche erkennen lassen, jedoch vom Sozialamt nicht für ausreichend gehalten werden. Voraussetzung für die Anwendung des § 25 Abs. l BSHG ist die Weigerung, nicht die unzureichende Bemühung <I>(VGH Baden Württemberg vom 28.04.1993 6 S 1215/92)</I>.
Wenn an einer Umschulungsmaßnahme des Arbeitsamtes teilgenommen wird, steht der Verpflichtung, die Arbeitskraft einzusetzen, ein sonstiger wichtiger Grund i.S.v. § 18 Abs. 3 Satz l BSHG entgegen <I>(BVerwGE Bd. 82, S. 125)</I>.
Die dauerhafte Versagung jeder Hilfe und die <B>Entlassung</B> des Hilfesuchenden <B>aus der Obhut</B> des Sozialhilfeträgers ist jedenfalls <B>unzulässig</B> <I>(BVerwGE Bd. 29, S. 99)</I>.
Die Voraussetzungen des § 25 Abs. l BSHG können auch erfüllt sein, wenn zusätzliche und gemeinnützige Arbeit nach § 19 Abs. 2 Halbsatz l BSHG abgelehnt wird <I>(BVerwGE Bd. 67, S. 1)</I>; die Vorschrift und ihre Anwendung verstößt auch nicht gegen das Verbot der Zwangsarbeit nach Artikel 12 Abs. 3 GG <I>(BVerwG SsE A 18, 459)</I>.
Allerdings führt eine unter schweren Formfehlern aufgezwungene und verweigerte zusätzliche und gemeinnützige Arbeit nicht dazu, daß die Voraussetzungen des § 25 Abs. l BSHG vorliegen <I>(BVerwGE Bd. 69, S. 97)</I>.
Rechtsfolgen, die das Gesetz bei der Verweigerung zumutbarer Arbeit vorsieht, können auch dann eintreten, wenn der Hilfesuchende sich weigert, das Arbeitsamt zur Beratung und Stellenvermittlung aufzusuchen oder wenn er eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit verweigert. Letzteres ist allerdings unerheblich, wenn auch ohne die Untersuchung die Arbeitsunfähigkeit zweifelsfrei feststellbar ist <I>(BVerwGE Bd. 24, S. 74)</I>.
Eine Obliegenheit einer Einkommen beziehende, selbst aber nicht hilfsbedürftige Person in Haushaltsgemeinschaft mit Hilfsbedürftigen, die Arbeitskraft verstärkt einzusetzen, besteht nicht. Nach § 18 Abs. l BSHG muß jeder <B>Hilfsbedürftige</B> die Arbeitskraft einsetzen. Wenn das <B>Einkommen</B> zur Deckung des eigenen Bedarfs <B>ausreicht</B>, so besteht keine Hilfsbedürftigkeit und damit <B>keine</B> Verpflichtung, nach dieser Regelung die Arbeitskraft einzusetzen. Damit weigert sich der Einkommensbezieher in Haushaltsgemeinschaft nicht, (sozialhilferechtlich) zumutbare Arbeit zu leisten. Da die Regelung des § 25 Abs. l BSHG einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt voraussetzt, der bei Verweigerung von Arbeit entfällt, kann die Regelung - entgegen vielfach angetroffener und somit rechtswidriger Praxis - nur auf hilfebedürftige Personen angewandt werden. Wird die Hilfe eines selbst nicht Bedürftigen gekürzt, weil er nicht (mehr) arbeitet, so wird im Ergebnis die Leistung der zusammenlebenden Familienmitglieder gekürzt. Deshalb bei Kürzung der Hilfe immer höllisch aufpassen, ob da alles mit <B>rechten</B> Dingen zugeht.
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