Das Bundeserziehungsgeld
In den ersten sechs Monaten liegt die Einkommensgrenze für Paare bei 30.000 Euro, für Alleinerziehenden bei 23.000 Euro (pauschaliertes Nettoeinkommen). Wer auch nur einen Euro mehr bezieht, bekommt nichts.
Die Einkommensgrenze ab dem siebten Lebensmonat liegt für Paare mit einem Kind bei 16.500 Euro Jahresnettoeinkommen, für Alleinerziehende bei 13.500 Euro. Verdient jemand mehr, so fällt das Erziehungsgeld nicht ganz weg, sondern wird um 5,2 Prozent des die Grenze übersteigenden Betrags verringert. Paare, die 22.086 oder Alleinerziehende, die 19.086 Euro Einkommen oder mehr haben, bekommen allerdings gar nichts mehr. Für jedes weitere Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um 3.140 Euro.
Wichtig für den Erziehungsgeldanspruch ist es, dass der Elternteil, der den Antrag stellt, das Kind zu Hause betreut.
Seit dem Jahr 2001 gibt es einen Rechtsanspruch auf Teilzeit in allen Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Teilzeitarbeit steht dem Anspruch auf Erziehungsgeld nicht entgegen, wenn sie weniger als 30 Stunden wöchentlich (zum 01.01.2004 geändert) beträgt. Während bei abhängig Beschäftigen der Nachweis der zulässigen Teilzeitarbeit durch die Vorlage des Arbeitsvertrags nachgewiesen werden kann, müssen Selbständige und mithelfende Familienangehörige erklären, welche Maßnahmen sie getroffen haben, um die Einschränkung ihrer Tätigkeit aufzufangen (z.B. einer Ersatzkraft oder Übernahme von Aufgaben durch andere Mitarbeiter). In Härtefällen ist es zulässig, mehr als 30 Stunden Teilzeitarbeit wöchentlich zu leisten. Das kann insbesondere für Alleinerziehende zutreffen.
Die Teilzeitregelung gilt für Arbeitnehmer, für Beamte ist die Elternzeit in der Elternzeit-Verordnung des Bundes beziehungsweise der Länder geregelt. Das Einkommen aus der Teilzeitarbeit des Antragstellers wird mit berücksichtigt, das vorherige Einkommen nicht. Die Erziehungsgeldstelle berechnet deshalb das Einkommen bei Aufnahme einer Teilzeittätigkeit neu.
Derzeit werden bei der Berechnung des Erziehungsgeldes alle steuerlich relevanten Einkünfte zusammengezählt, dann bestimmte Beträge wie die Arbeitnehmerpauschale abgezogen und vom Rest noch einmal eine Pauschale für Steuern und Sozialversicherung von 24 Prozent (bei Beamten, Richtern und Rentnern 19 Prozent).
Maßgeblich ist das Einkommen im Jahr vor der Geburt des Kindes. Bei einem Zweitantrag hingegen ist das Einkommen im Geburtsjahr des Kindes entscheidend. WICHTIG: Bei der berechtigten Person werden nur die Einkünfte berücksichtigt, die vorliegen, während das Erziehungsgeld bezogen wird. Vorherige Erwerbseinkünfte oder Entgeltersatzleistungen bleiben unberücksichtigt.
Einnahmen aus geringfügiger Beschäftigung, die nicht versteuert werden müssen, bleiben dagegen unberücksichtigt. Wenn das zu Grunde gelegte Einkommen um mindestens 20 Prozent geringer ausfällt als das tatsächliche Einkommen während des Bezugszeitraums, wird das Erziehungsgeld auf Antrag neu berechnet.
Es gibt einen EZG Online-Rechner beim Bundesland Bayern ----->
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