Art. 12 GG

Hier darf frei diskutiert werden. Soll aber kein Freibrief sein, kommt auf meine Laune an. Halte sie daher hoch (die Laune).

Moderator: SeniorenStift®

Art. 12 GG

Neuer Beitragvon Gast » Freitag 25. Juni 2004, 04:12

Samstag, 19. Juni 2004
Für eine schönere Statistik
Zweiter Arbeitsmarkt vor Ausbau

Die Bundesregierung will mit der Fusion von Arbeitslosen- und Sozialhilfe den zweiten Arbeitsmarkt deutlich ausbauen. Das berichtet das Nachrichtenmagazin "Der Spiegel" unter Berufung auf ein gemeinsames Papier des Bundeswirtschaftsministeriums und der Bundesagentur für Arbeit. Demnach soll die Zahl kommunaler Beschäftigungsmaßnahmen von rund 390.000 auf rund 730.000 aufgestockt werden.

Durch die Ausweitung des zweiten Arbeitsmarkts soll unter anderem verhindert werden, dass die Erwerbslosenzahl mit Start des Arbeitslosengeldes II Anfang 2005 deutlich steigt. Da viele Sozialhilfeempfänger derzeit nicht arbeitslos gemeldet sind, schafft die Fusion nach Schätzungen der Bundesagentur bis zu 300.000 zusätzliche Arbeitslose. Gäbe es mehr öffentliche Beschäftigungsmaßnahmen, fiele der Zuwachs geringer aus.

Dem Bericht zufolge sollen rund 600.000 öffentliche Jobs vor allem bei Beschäftigungsgesellschaften und Wohlfahrtsverbänden entstehen. Geplant seien die Stellen vor allem im Sozialdienst. Bezahlt werden sollen sie überwiegend nach dem Mehraufwandsmodell: Dabei erhielten Arbeitslose zuzüglich zu ihrer Unterstützung einen Euro die Stunde. Lehnten sie den Job ab, werde die Hilfe gekürzt.
Quelle: http://www.n-tv.de/5255876.html

Wie ist das mit diesem Urteil
Quelle: http://www.ra-kotz.de/lohnwucher.htm
und dem Grundgesetz vereinbar?

Freie Berufswahl (Art. 12 GG)
Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistet allen Deutschen das Recht, den Beruf, den Arbeitsplatz und die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Der Staat darf keine zwangsweise Berufslenkung vornehmen; er kann nur Empfehlungen geben, z.B. durch Berufsberatungsstellen. Nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG kann die Berufsausübung durch Gesetz geregelt werden. Dabei muß der Gesetzgeber nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit diejenige Form des Eingriffs wählen, die das Grundrecht am wenigsten beschränkt. Das Bundesverfassungsgericht hat von diesem Grundsatz ausgehend eine Dreistufentheorie entwickelt, die, in Kürze, folgenden Inhalt hat:
· Stufe 1: Regelungen, die die reine Berufsausübung betreffen. Sie sind ohne weiteres gerechtfertigt, wenn sie den Belangen des Gemeinwohls vernünftig und sachgerecht entsprechen und aufgrund eines Gesetzes erfolgen. In diesen Bereich gehören etwa Anordnungen über die Sauberkeit in Lebensmittelläden, über den Feuerschutz in Kinos oder Theatern und dergl. mehr.
· Stufe 2: Regelungen, die die Berufsausübung von subjektiven Zulassungsvoraussetzungen abhängig machen. Sie sind zulässig, soweit das Allgemeinwohl fordern kann, daß sie derjenige, der den Beruf ausüben will, erfüllt. Als subjektive Zulassungsvoraussetzungen kommen z.B. in Betracht: Abschluß einer bestimmten Ausbildung, nachgewiesene Kenntnisse und Fertigkeiten, persönliche Charaktereigenschaften. Ein Arzt muß z.B. das medizinische Studium erfolgreich absolviert haben. Ein Richter oder ein Rechtsanwalt muß das Bestehen zweier Staatsexamina nachweisen können. Ein Gastwirt darf nicht unzuverlässig in dem Sinne sein, daß seine Gaststätte zur Keimzelle von verbotenen Handlungen wird.
· Stufe 3: Regelungen, die die Berufsausübung von objektiven Zulassungsvoraussetzungen abhängig machen. Objektive Zulassungsvoraussetzungen sind solche, die der Einflußnahme, den Entschlüssen und Möglichkeiten des Anwärters völlig entzogen sind. Eine solche objektive Zulassungsvoraussetzung ist z.B. das Bedürfnis. Unter dem Begriff Bedürfnisprüfung wird die Prüfung der Frage verstanden, ob für die Zulassung eines weiteren Berufsanwärters ein gesellschaftliches Bedürfnis vorhanden ist oder nicht. Solche objektiven Bedingungen für die Berufszulassung dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweisbar zur Abwehr schwerer Gefahren für das Allgemeinwohl unverzichtbar erscheinen. Das BVerfG hat dies z.B. verneint für die früheren Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit der Apotheker (BVerfGE 7, 377). Bejaht wurde die Zulässigkeit der Bedürfnisprüfung bei der Genehmigung neuer Omnibusbetriebe für den Linienverkehr; hier wurde das reibungslose Funktionieren des Verkehrs, insbesondere der Bestand und die Leistungsfähigkeit der Deutschen Bundesbahn, besonders hoch bewertet.
Durch Art. 12 Abs. 2 GG ist grundsätzlich der staatliche Zwang zur Vornahme bestimmter Arbeiten verboten. Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig (Art. 12 Abs. 3 GG).
Im Verteidigungs- und sogen. Spannungsfall kann eine Dienstleistungspflicht für nicht einberufene Wehr- oder Zivildienstpflichtige gesetzlich begründet werden. Ferner sind Einschränkungen des Rechts der Berufs- und Arbeitsplatzwahl zulässig. Frauen vom 18. bis 55. Lebensjahr können im Bedarfsfall zu Dienstleistungen im zivilen Heilwesen oder in Standortlazaretten herangezogen werden (Art. 12a GG).
Quelle: http://ruessmann.jura.uni-sb.de/rw20/wi ... wvic4d.htm

Art. 12. [Berufsfreiheit]
(1) 1 Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Art. 12a. [Wehrdienst- und andere Dienstverpflichtungen]
(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden.
Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen.
Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.

(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichenVerwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig.
Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.

(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden.
Sie dürfen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten.

(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden.
Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. 3 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.

(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden.
Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
Quelle: http://www.bfed.de/gg.htm

Artikel 80a [Spannungsfall]

(1) Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, daß Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, so ist die Anwendung außer im Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat. Die Feststellung des Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in den Fällen des Artikels 12a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(2) Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses zulässig, der von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefaßt wird. Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben, wenn der Bundestag es mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt.
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