von Moderator SHP » Montag 14. Juni 2004, 20:56
Hallo Kerstin,
jeder Bürger hat einen eigenen Anspruch auf Sozialhilfe. Dieser muß durch Berechnung festgestellt werden. Bei dieser Berechnung werden sozialhilferechtlicher Bedarf und Einkommen der betreffenden Person gegenübergerstellt. Reicht dieses Einkommen nicht aus, um den shr Bedarf zu decken, dann entsteht ein Sozialhilfeanpruch.
Da Du gegenüber Deiner Tochter zum Unterhalt verpflichtet bist, wird Dein Einkommen, falls nach Deckung Deines shr Bearfes noch etwas davon übrig ist, zur Bedarfsdeckung Deiner Tochter verrechnet.
Eine Einzelberechnung macht bei Dir jedoch nur dann Sinn, wenn Dein Kind mehr Einnahmen hätte als ihr shr Bedarf.
Ein Beispiel wäre:
Bundesland = Hessen
Regelsatz Haushaltsvorstand (DU) 297,00 Euro
Zuschlag für Alleinerziehung (40%) 118,80 Euro
Regelsatz Mitbewohner (Kind) 163,00 Euro
angemessene Miete 365,00 Euro
Gesamtregelbedarf 943,80 Euro
Davon gehen die Einnahmen (ALG/ALH/KG/UH) ab.
Kindergeld 154,00 Euro
Unterhalt (Vater) 200,00 Euro
Somit ergeben sich o.g. Fall 589,80 Euro Sozialhilfe.
Zusätzlich gibt es noch einmaligen Beihilfe, wie zum Bleistift: Kleidergeld, Weihnachtsbeihilfe.
Überhaupt gilt das Bedarfsdeckungsprinzip. Das heißt, wenn Du einen Bedarf hast und dieser ist shr angemessen, dann muß er bewilligt werden.
Der Bedarfsdeckungsgrundsatz ist verfassungsrrechtlich vorgeschrieben, wird jedoch oft von den zuständigen Sozialämtern nicht genügend beachtet.
Wenn Du SH beantragen willst, dann solltest Du es schnell tun. Denn es wird erst ab dem Tag gezahlt, an dem Du dem SA dies beakannt gibst.
Viel Glück
MOD SHP