von Holger von oben » Freitag 10. September 2004, 20:09
Hallo Angelika,
wenn man sich die Paragraphen genau ansieht, ändert sich eigentlich gar nicht so viel bei Wohngemeinschaften (egal ob Zweckgemeinschaft, Lebensgemeinschaft, eheähnliche Gemeinschaft, Lebensabschnittsgemeinschaft, Haushaltsgemeinschaft, Wirtschaftsgemeinschaft und wie sie noch alle heißen).
Einziges Problem ist, dass die Sachbearbeiter der Sozialämter die Begriffe nicht auseinanderhalten können und ständig alles durcheinander bringen. Ich kenne Fälle, wo man einer Hilfebedürftigen eine eheähnliche Gemeinschaft mit ihrem Vermieter unterstellen wollte, der allerdings verheiratet war und in einer ganz anderen Straße wohnte. Der Sachbearbeiter meinte, verheiratet sein wäre kein Hindernis, zusätzlich eine eheähnliche Gemeinschaft einzugehen.
Für die angebliche eheähnliche Gemeinschaft gab es nämlich ein untrügerisches Indiz: Der Vermieter hatte seine Mieterin mehrmals besucht, was die lieben Nachbarn sogleich gemeldet hatten. Den Einwand, dass es sich um zwei Besuche handelte, weil der Vermieter mit seiner Mieterin über den bestehenen Mietrückstand eine Zahlungsvereinbarung treffen wollte, ließ der Sachbearbeiter nicht gelten. Schließlich hatte der Sachbearbeiter zuvor selbst die rechtzeitige Mietzahlung verschlampt ...
Vor Gericht ist das Sozialamt damit natürlich nicht durchgekommen, aber es ist schon eine Zumutung gegenüber dem Steuerzahler, dass es überhaupt so weit kommen muss und ein Bürger seine ihm zustehenden Rechte immer häufiger gerichtlich geltend machen muss - was selbstverständlich weitere Steuergelder kostet.
Also lass Dich nicht von irgendwelchen Auskünften der Sozialamtsmitarbeiter beunruhigen. Frag lieber bei unabhängigen Beratungsstellen nach oder in Foren wie diesem hier, hier laufen auch ziemlich oft kompetente Leute herum.
Liebe Grüsse
Holger von oben
<hr/>
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